Erbengemeinschaften

Eine Erbengemeinschaft entsteht gemäß § 2032 Absatz 1 BGB immer dann, wenn eine Person stirbt und mehrere Personen anstelle eines Alleinerben einen Erbteil haben. In der Praxis sind diese Gemeinschaften nicht immer gemeinschaftlich, da unterschiedliche Ziele und Wünsche der Beteiligten vorliegen können. Es kommt auch vor, dass die Aufteilung des Erbes nicht eindeutig formuliert oder auch betrags- oder prozentmäßig angegeben ist. Diese Aufteilung auf mehrere Erben ist einfach bei Kontoguthaben, kann aber bei Erbstücken oder einer Immobilie Schwierigkeiten bereiten, da sich 25% eines Diamantringes schwer aufteilen lassen.

MMK berät als externer Mediator und stellt mögliche Lösungen vor.